Kirchliches Kulturerbe

Die Fachstelle kirchliches Kulturerbe stellt kirchliche Kulturgüter unter Schutz und berät Kirchgemeinden und andere Institutionen im Umgang damit.

11 Folchart Psalter

Was ist kirchliches Kulturerbe?
Der Katholische Konfessionsteil des Kantons St. Gallen, das Bistum St.Gallen, die Kirchgemeinden, Pfarreien und Klöster bewahren eine grosse Zahl an Dingen, die in kunst- und kulturgeschichtlicher, liturgischer, theologischer und nicht zuletzt materieller Hinsicht wertvoll sind.

Dazu gehören einerseits weltliche Gegenstände, die aus dem Vermögen des Klosters St.Gallen stammen, wie z. B. Handschriften, wertvolles Mobiliar, Kunstwerke oder Apparate (z. B. Globen), und andererseits sakrale Objekte, die noch in liturgischem Gebrauch sind, d. h. Messkelche, Monstranzen, Kreuze und dergleichen mehr.

Zu diesen greifbaren Zeugnissen katholischer Identität hinzu kommt das immaterielle kirchliche Kulturerbe. Damit sind altvertraute kirchliche Bräuche und liturgische Handlungen gemeint, die ein Gefühl von Zusammengehörigkeit unter den St. Galler Katholiken erzeugen, wie etwa die Feier «Aller Äbte Jahrzeit» oder das Gallusfest.

 

Weshalb ein Kulturgüterdekret?
Zum Schutz und zur Überlieferung dieses Erbes ist am 1. Januar 2023 das Kulturgüterdekret des Katholischen Konfessionsteils und des Bistums St.Gallen in Kraft getreten, weil bewegliche kirchliche Kulturgüter verschiedenen Gefahren ausgesetzt sein können. Dazu gehören:

  • fehlendes Wissen über die Bedeutung und den Wert des Kulturgutes
  • falsche Lagerung und Beschädigung
  • Diebstahl, Abwanderung ins Ausland oder einen anderen Kanton
  • Vergessen in Folge von Verräumen
  • Aber auch das immaterielle Kulturerbe soll weitergepflegt und vor dem Vergessen bewahrt werden.

Das Kulturgüterdekret steckt den rechtlichen Rahmen für konkrete Schutzmassnahmen ab.

 

Unterschutzstellung
Zunächst werden nur Kulturgüter im Eigentum des Konfessionsteils und des Bistums unter Schutz gestellt. Sobald dieser Prozess abgeschlossen ist, können auch Kirchgemeinden, Pfarreien, Klöster und Privatpersonen ihre beweglichen kirchlichen Kulturgüter per Vereinbarung mit dem Administrationsrat bzw. Ordinariatsrat / Bischof freiwillig schützen lassen.

Voraussetzung für die Schutzwürdigkeit eines Gegenstandes ist, dass er für den Konfessionsteil von besonderem Zeugniswert oder für das Bistum auf der Grundlage seines Selbstverständnisses relevant ist. Das Dekret gibt ausserdem bestimmte Rahmenbedingungen für die Schützbarkeit von kirchlichem Kulturgut vor, über die die Fachstelle gerne informiert.

Mit einer Unterschutzstellung sind Rechte und Pflichten verbunden.

Rechte:

  • Erleichterte Geltendmachung bei widerrechtlicher Aneignung (Strafverfolgung)
  • Eintrag ins Kulturerbe-Verzeichnis (Publizität)
  • Beratung durch die Fachstelle

Pflichten:

  • Erhaltungspflicht
  • Zerstörungs-/Veränderungsverbot
  • Duldungspflicht
  • Keine dauerhafte Ausfuhr aus Kantonsgebiet
  • Meldepflichten

 

Eintragung ins Verzeichnis Kirchliches Kulturerbe
Im Anschluss an den Beschluss bzw. die Vereinbarung wird das Kulturgut mit Angabe einiger Grunddaten (Hersteller, Titel, Gattung, Datierung, Technik, Herkunft etc.) und mit einer Beschreibung seiner Kulturerbe-Eigenschaft im Verzeichnis «Kirchliches Kulturerbe» online publiziert.

 

Beratung durch die Fachstelle kirchliches Kulturerbe
Die Fachstelle kirchliches Kulturerbe der Stiftsbibliothek St.Gallen berät die kirchlichen Institutionen im Kanton St.Gallen in allen Fragen zum Umgang mit oder zur Unterschutzstellung von Kulturgütern. Die Beratung ist in der Regel unentgeltlich.

Kontakt:

Albert Holenstein                                                           Dr. Ulrike Ganz
Leiter Fachstelle                                                             Projektmitarbeiterin
+41 71 227 34 27                                                            +41 71 227 34 45
albert.holenstein@stibi.ch                                           ulrike.ganz@stibi.ch