Coronavirus: Informationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Ausbreitung des Coronavirus beschäftigt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin. Mit der zweiten Welle steigt das Informationsbedürfnis des Personals. Der Kanton St.Gallen hat auf seiner Website sämtliche relevanten Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung zusammen getragen. Diese Informationen gelten sinngemäss und unter Berücksichtigung der personalrechtlichen Grundlagen des Katholischen Konfessionsteils auch für die Mitarbeitenden der Institutionen und Organisationseinheiten des Katholischen Konfessionsteils – mit Ausnahme der Lehrpersonen der flade, die nach kantonalem Gesetz angestellt sind – sowie als Empfehlung für die Kirchgemeinden . Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre vorgesetzte Stelle. Allgemeine Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit BAG sowie auf der auf der öffentlichen Corona-Seite des Kanton.

 

Empfehlung zur Grippeimpfung 2020/2021

Der Administrationsrat empfiehlt allen Mitarbeitenden des Katholischen Konfessionsteils, sich gegen die saisonale Grippe zu impfen, insbesondere das Personal im schulischen Umfeld und der Museumsbetriebe. Die Kosten für die Impfung werden den Mitarbeitenden auf Abrechnung hin durch den Katholischen Konfessionsteil zurückerstattet.

 

 

++Die nachfolgenden Informationen auf dieser Website werden nicht mehr aktualisiert++

Anstelle der ausserordentlichen Lage gilt seit dem 19. Juni 2020 die besondere Lage. Der Bundesrat hat informiert, wie die nächsten Lockerungsschritte beim Ausstieg aus den Corona-Massnahmen aussehen. Die Fragen und Antworten auf der Website für die Mitarbeitenden galten insbesondere für die ausserordentliche Lage. Sie werden nicht mehr aktualisiert.

Aktuelle Informationen (Stand 21. April 2020)

Beschlüsse des Administrationsrates vom 19. März 2020 (In Vollzug ab 16. März 2020)

Folgende Betriebe stellen ihren öffentlichen Betrieb ein bis der Bundesrat und die kantonalen Behörden eine Öffnung wieder zulassen:

  • flade inkl. Turnhallen/Schwimmbad (Der Schulbetrieb wird nach Weisung des Kantons geführt.)
  • Stiftsbibliothek (Ausleihe teilweise geöffnet)
  • Seminar St.Georgen
  • dkms
  • DomMusik
  • Kathedralbetrieb (Kathedrale aber offen)
  • Religionspädagogische Medienstelle (Postverkehr wird bearbeitet)

Die Katholische Administration bleibt für die Öffentlichkeit vorerst zugänglich. Der Forstbetrieb arbeitet vorerst im normalen Betriebsmodus.

→ Ergänzt am 21. April 2020.

Welche Grundsätze gelten bei rückläufiger Arbeitsbelastung als Folge der Coronavirus-Krise?

Antwort: Für das Personal des Katholischen Konfessionsteils gelten im Unterschied zu den privatrechtlichen Bestimmungen die folgen Grundsätze: Kann die Soll-Arbeitszeit nicht erfüllt werden, weil der Arbeitsplatz geschlossen ist oder die Arbeitsbelastung rückläufig ist, müssen zuerst – soweit vorhanden – Überstunden abgebaut werden. Sind diese auf null, wird das Ferienguthaben aus den Vorjahren und sodann die Gleitzeit abgebaut. Wer beides bereits vollumfänglich bezogen hat und keine Ersatzarbeit leisten kann, muss keine Minusstunden erfassen.

Es wird wie üblich die effektiv geleistete Arbeitszeit in der Excel-Erfassungstabelle erfasst. Dabei wird an die Eigenverantwortung, Solidarität und Fairness aller Mitarbeitenden untereinander appelliert, aber auch gegenüber dem Arbeitgeber, diese ausserordentliche Situation nicht auszunutzen. Wird im Homeoffice gearbeitet, so ist in der Spalte «Bemerkungen» die Bezeichnung «H-O» einzutragen.

→ Ergänzt am 21. April 2020.

Die Lohnfortzahlung gilt für sämtliche angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, unabhängig vom Pensum und der Anstellungsform, unter Berücksichtigung von Art. 48 ff. PersD. Also auch im Stundenlohn und Monatslohn angestellte Mitarbeitende erhalten ihr Gehalt; «Stundenlöhner» den Lohn gemäss dem Einsatzplan März/April/Mai 2020. Dort wo kein Einsatzplan besteht, wird der Lohn gemäss dem durchschnittlichen Pensum der letzten sechs Monate ausbezahlt.

→ Ergänzt am 21. April 2020.

Sollen Vorgesetzte wegen der rückläufigen Arbeitsbelastung Ferien anordnen (Art. 28 Abs. 2 PersD)?

Antwort: In Anbetracht des vorerst bis zum 27. April 2020 geltenden Lockdowns ist an «normale» Ferien wie üblich nicht zu denken; der Erholungszweck kann nicht immer erreicht werden. Die Vorgesetzten sind deshalb angehalten, einseitige Ferienanordnungen vorläufig nur mit grösster Zurückhaltung auszusprechen. Bei länger dauerndem Lockdown wird das nochmals überprüft.

→ Ergänzt am 21. April 2020.

Sind Ferien, die noch vor dem Ausbruch der Coronavirus-Krise vereinbart wurden, nun trotz des eingeschränkten Erholungszwecks zu beziehen?

Antwort: In jenen Fällen, in denen der Erholungszweck der Ferien erfüllt werden kann, sollen bereits geplante und eingegebene Ferien wenn immer möglich bezogen werden.  Dabei sind die betrieblichen Bedürfnisse ebenso zu berücksichtigen wie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Ferien sollen bezogen und nicht angehäuft werden). Es ist auf einen sinnvollen Bezug der Ferientage verteilt auf das ganze Jahr zu achten.

→ Ergänzt am 21. April 2020.

Können Mitarbeitende, die während laufender Krise ihre Ferien beziehen, im Nachhinein geltend machen, der Erholungszweck sei wegen der Einschränkungen im öffentlichen Leben nicht erfüllt worden?

Antwort: Wer im aktuellen Umfeld Ferien bezieht, tut dies in eigener Verantwortung und kann später die Einrede des verunmöglichten Erholungszwecks nicht geltend machen. Anders wäre zu urteilen, wenn eine Ferienunfähigkeit infolge Krankheit (durch ein Arztzeugnis bestätigt) besteht.

Aufgrund der Schulschliessungen stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang den Eltern bezahlter Urlaub gewährt werden kann.

Antwort: Das geltende Personalrecht sieht nur einen bezahlten Urlaub für die Organisation der Betreuung plötzlich erkrankter Kinder vor (Art. 29. Abs. 1 Bst. d PersD). Eine analoge Regelung für die Betreuung gesunder Kinder als Folge von Schulschliessungen besteht nicht. Die Vorgesetzten sind jedoch eingeladen, zusammen mit den betreffenden Mitarbeitenden eine dem Einzelfall gerecht werdende und kulante Lösung zu suchen, beispielsweise in Kombination mit der Vereinbarung von Homeoffice. Ausserdem liegt hier auch ein Anwendungsfall von Ziff. 2 (Arbeitszeitregelung) vor.

Können Mitarbeitende, welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel meiden und deshalb das Privatauto verwenden, die entstehenden Kosten als Spesen geltend machen?

Antwort: Die Kosten für die Fahrt zur Arbeit gehen zulasten des Arbeitnehmers. Bei Dienstfahrten ist hingegen eine der ausserordentlichen Situation angepasste Praxis durch die Vorgesetzten zu befürworten. Die Nutzung der Parkplätze bei den Stiftsgebäuden richtet sich weiterhin nach der Parkordnung vom 19. März 2019.

Je näher und länger Personen beieinander sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung. Das neue Coronavirus wird hauptsächlich bei engem und längerem Kontakt übertragen, konkret bei weniger als zwei Metern Abstand während mehr als 15 Minuten. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Arbeitsgestaltung?

Antwort: Es ist darauf zu achten, dass diesem Übertragungsrisiko bei der örtlichen und zeitlichen Arbeitsplatzgestaltung (einschliesslich Homeoffice) unbedingt Rechnung getragen wird, und zwar sowohl bei der individuellen Arbeitsplatzgestaltung als auch bei Arbeiten im Team. Das gilt namentlich für das Sitzungswesen. So ist stets zu prüfen, ob Sitzungen abgesagt oder mittels Video-/Telefonkonferenz z.B. via Skype, Zoom oder Microsoft Teams geführt werden können. Wenn physische Präsenz im Ausnahmefall unerlässlich ist, sind genügend grosse Sitzungszimmer zu wählen, damit die 2-Meter-Distanzregel eingehalten werden kann.

→ Ergänzt am 27. März 2020.

Welche Regeln gelten für besonders gefährdete Personen (Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs)?

Antwort: Besonders gefährdete Personen erledigen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen von zuhause aus. Ist dies nicht oder nicht vollumfänglich möglich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete organisatorische und technische Massnahmen zu ergreifen, dass die Hygienevorschriften des Bundes und die soziale Distanz eingehalten werden kann. Es steht den besonders gefährdeten Personen/Mitarbeitenden frei zu entscheiden, ob sie die Arbeitsleistung am üblichen Arbeitsort erbringen wollen. Wenn sie nicht oder nicht die volle Arbeitsleistung zu Hause oder am Arbeitsplatz erbringen können, werden sie unter Lohnfortzahlung beurlaubt.[1] Es ist ein ärztliches Attest einzureichen (per E-Mail). In der Zeiterfassungstabelle ist der Abw.Code DA einzutragen, in der Spalte «Bemerkungen» die effektiv geleisteten Arbeitszeiten. Wird im Homeoffice gearbeitet, wird dies ebenso in der Bemerkungsspalte mit «H-O» vermerkt. Es entsteht weder ein positiver noch ein negativer Gleitzeitsaldo.

→ Änderung vom 20. März 2020.

[1] Art. 10c der bundesrätlichen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19); https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200744/index.html.

Mit welchem Verhalten können Mitarbeitende am besten zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus beitragen?

Antwort: Der persönliche Beitrag beginnt mit der Einhaltung der Hygieneempfehlungen, insbesondere mit dem regelmässigen und gründlichen Waschen der Hände mit Seife und die Einhaltung der Abstandsregeln. Die Hausdienste werden zudem für eine intensive und regelmässige Reinigung möglicher Übertragungsträger (z.B. Türen und Türklinken, Liftknöpfe, Eingänge, Tische) besorgt sein, nach Möglichkeit mit Desinfektionsmitteln.

→ Ergänzt am 21. April 2020.

Hinweise zur aktuellen Lage und zu Verhaltensweise sowie verschiedene allgemeine Hinweise finden Sie auf der Corona-Seite des Kantons St.Gallen: https://www.sg.ch/tools/informationen-coronavirus.html

Musikerinnen und Musiker, Solistinnen und Solisten, die nicht in einem Anstellungsverhältnis mit einer kirchlichen Körperschaft stehen, sind grundsätzlich selbständig Erwerbende. Die Art der Selbständigkeit ist jedoch ganz unterschiedlich. Vom Hobby-Musiker/Musikerin bis hin zum Berufsmusiker/-musikerin sind alle Varianten in den Pfarreien zu finden. Selbständig Erwerbende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf bereits vereinbarte Einsätze in Gottesdiensten. Die Anmeldung für EO-Entschädigungen und die Beantragung von Soforthilfen ist Sache der selbständig erwerbenden Kulturschaffenden. Anmeldungen erfolgen über http://www.suisseculturesociale.ch/index.php?id=153&L=0. Der Kanton St.Gallen hat zusätzlich Finanzmittel für Kulturschaffende bereitgestellt, die infolge Absagen ihrer Engagements in finanzielle Not geraten. Detailinformationen und das Anmeldeformular sind unter https://www.sg.ch/kultur/kulturfoerderung/coronavirus.html abrufbar. Anmeldungen müssen bis spätestens 20. Mai 2020 erfolgen.

Wo keine EO-Entschädigungen und keine Nothilfe gewährt werden kann oder diese nicht genügen, soll eine kulante Lösung vor Ort gefunden werden (z.B. Auszahlung der bereits vereinbarten Verpflichtungen). Eine Verschiebung des Engagements auf ein anderes Datum ist eine sinnvolle Variante und soll ernsthaft geprüft werden.

→ Ergänzt am 27. März 2020, 21. April 2020.

In der Regel sind die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden nicht gegeben, da sie kein eigentliches Betriebsrisiko tragen, öffentliche Aufgaben wahrnehmen und über eine Steuerhoheit verfügen. Trotzdem ist nicht ganz auszuschliessen, dass auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine Kurzarbeitsentschädigung zusteht, insbesondere für betriebswirtschaftlich organisierte Betriebe (z.B. ein Café). Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, die es zu differenzieren und abzuklären gilt. Deshalb kann keine pauschale Auskunft erteilt werden. Kirchgemeinden, die eine Kurzarbeitsentschädigung geltend machen wollen, wird empfohlen, dies mit dem Webformular: https://www.sg.ch/wirtschaft-arbeit/arbeitnehmende/arbeitsrechtliche-auskunft.html abklären zu lassen.

→ Eingefügt am 20. März 2020.
→ Ergänzt am 21. April 2020.

 

Beantwortung häufiger Fragen zum Arbeitsalltag (FAQ)

Die folgenden Abschnitte beantworten die häufigsten Fragen im Arbeitsalltag des Katholischen Konfessionsteils im Umgang mit dem Virus, dem persönlichen Verhalten, Schutzmassnahmen und arbeitsrechtlichen Regeln. Die Liste wird erweitert, wenn Änderungen dies erfordern.

Aus Angst vor Ansteckung bleibt die oder der Mitarbeitende der Arbeit fern. Besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Dies ist eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung und hat keinen Lohnfortzahlungsanspruch zur Folge. Die Organisationseinheiten bzw. die zuständigen Dienststellen als Arbeitgeber werden eingeladen, soweit betrieblich möglich sowie unter Berücksichtigung der durch die Kath. Administration festgelegten technischen Rahmenbedingungen und in Rücksprache mit den Mitarbeitenden Homeoffice anzuordnen.

Damit sich die Kinder nicht anstecken, bleibt die oder der Mitarbeitende zu Hause. Besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Dies ist eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung und hat keinen Lohnfortzahlungsanspruch zur Folge. Die Organisationseinheiten bzw. die zuständigen Dienststellen als Arbeitgeber werden eingeladen, soweit betrieblich möglich sowie unter Berücksichtigung der durch die Kath. Administration festgelegten technischen Rahmenbedingungen und in Rücksprache mit den Mitarbeitenden Homeoffice anzuordnen.

Erkrankung der oder des Mitarbeitenden und Lohnfortzahlungsanspruch. Was ist die Regelung?
Erkrankte Mitarbeitende haben einen Lohnfortzahlungsanspruch gemäss Art. 49 ff. PersD in Verbindung mit Art. 11 ff. PersR.

Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer neue Aufgaben übertragen, weil die Arbeit ausbleibt?
Ja, Mitarbeitende haben eine Änderung der Tätigkeit aufgrund ausserordentlicher Umstände in Kauf zu nehmen, sofern die Übernahme zumutbar ist (vgl. Art. Art. 64 Abs. 1 PersD).

In den Büros sind fast ausschliesslich offene Abfallkübel im Umlauf. Wie entsorge ich meine Taschentücher richtig?
Gemäss Bundesamt für Gesundheit dürfen Abfalleimer, die nicht mit einem Deckel ausgestattet werden können, offenbleiben. Wichtig ist, benutzte Papiertaschentücher in einem Abfalleimer zu entsorgen und die Hände danach gründlich mit Wasser und Seife waschen.

Werden die Büroräumlichkeiten gereinigt?
Der Hauswartdienst wird in angepasster Form aufrecht erhalten.

Was macht man, wenn man den Eindruck hat, der Arbeitgeber halte Schutzvorschriften nicht ein?
Informieren Sie Ihren Vorgesetzten. Dieser kann wenn nötig auf den Verwaltungsdirektor zugehen, um die Sache zu klären.

Soll ich den öffentlichen Verkehr meiden?
Der Bund empfiehlt, das Reisen zu Stosszeiten im öffentlichen Verkehr soweit möglich zu vermeiden. Damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitszeit flexibler gestalten können, sind die Blockzeiten ausser Kraft gesetzt (Art. 4 und 5 Anhang 11 PersR). Die Arbeitsleitung kann ohne Einschränkung innerhalb von 24 Stunden pro Tag und auch am Samstag oder Sonntag erfüllt werden – so gut es eben geht und immer unter Wahrung der Abstands- und Hygienevorschriften.

Haben die Blockzeiten zur Erbringung der Arbeitsleitung weiterhin Gültigkeit?
Die Blockzeiten sind ausser Kraft gesetzt (Art. 4 und 5 Anhang 11 PersR). Die Arbeitsleitung kann ohne Einschränkung innerhalb von 24 Stunden pro Tag und auch am Samstag oder Sonntag erfüllt werden. Durch diese Ausdehnung des Rahmens der Gleitzeit soll der Arbeitseinsatz (soweit betrieblich möglich) flexibler erfolgen können. Die weiteren Massnahmen wie Social Distancing können damit unterstützt werden. Damit soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden, den Stosszeiten im öV auszuweichen.

 

Ab wann muss ich ein Arztzeugnis vorlegen?
Um eine Überlastung der Gesundheitseinrichtungen zu vermeiden, soll aktuell ein Arztzeugnis erst ab dem 5. Tag der Personaladministration eingereicht werden. Wenn Sie arbeitsunfähig werden, benachrichtigen Sie unverzüglich Ihren Vorgesetzten oder Ihre Vorgesetzte. Diese Meldung wird in der Regel telefonisch erfolgen.

Ein Mitarbeiter hat Husten und Fieber. Wie verhalte ich mich als Vorgesetzte oder Vorgesetzter richtig?
Schicken Sie den erkrankten Mitarbeiter sofort nach Hause. Dies vor allem auch als Schutz für die anderen Mitarbeitenden. Personen mit Husten und Fieber bleiben zu Hause, bis sie mindestens 24 Stunden keine Symptome mehr haben. Arbeitskolleginnen und -kollegen, die engeren Kontakt mit dem erkrankten Mitarbeiter hatten, müssen nicht zu Hause bleiben, aber sollen auf ihren Gesundheitszustand achten, damit sie sich in Selbst-Isolation begeben können, sobald bei ihnen auch Symptome auftreten. Informieren Sie die Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen des erkrankten Mitarbeiters über diese Verhaltensanweisung.

Eine Mitarbeiterin hatte Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person. Wie verhalte ich mich als Vorgesetzte oder Vorgesetzter richtig?
Nur Personen, die im gleichen Haushalt leben wie die am Coronavirus erkrankte Person oder Intimkontakte sind, müssen sich in Selbst-Quarantäne begeben. Wenn die Mitarbeiterin nur Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte und sie dabei die Verhaltensregeln und Hygienemassnahmen eingehalten hat, muss sie nicht zu Hause bleiben. Sie soll aber auf ihren Gesundheitszustand achten, damit sie sich in Selbst-Isolation begeben kann, sobald bei ihr auch Symptome auftreten. Informieren Sie die Mitarbeiterin über die Verhaltensanweisung.

 

Die Organisationseinheiten sollen soweit betrieblich möglich und unter Berücksichtigung der technischen Rahmenbedingungen und in Rücksprache mit den Mitarbeitenden Homeoffice anordnen. Wer für die Arbeit auf einen Remote-Zugriff auf seinen Arbeitsplatz im Stiftsbezirk angewiesen ist, meldet sich beim IT-Verantwortlichen seiner Organisationseinheit.

Welche Regeln gelten für besonders gefährdete Personen (Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs)?
Besonders gefährdete Personen erledigen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen von zuhause aus. Ist dies nicht möglich, werden sie unter Lohnfortzahlung beurlaubt.

Was mache ich, wenn ich aufgrund meiner Tätigkeit nicht von zuhause aus arbeiten kann?
Es gibt kein Anspruch auf Homeoffice. Hingegen wird sichergestellt, dass der Arbeitseinsatz vor Ort im Rahmen der übergeordneten Vorgaben erfolgen kann (Vorkehrungen am Arbeitsplatz wie Social Distancing etc.).

Was mache ich, wenn ich keinen Laptop oder kein Tablet habe?
Es kann auch mit privaten Informatikmitteln gearbeitet werden. Ist kein solches vorhanden, ist mit dem Vorgesetzten abzusprechen, wie der Arbeitseinsatz zu erfolgen hat (Vorkehrungen am Arbeitsplatz, gestaffelte Arbeitszeiten etc.).

Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden nach den Ferien präventiv im Homeoffice arbeiten lassen?
Homeoffice ist stets zulässig – auch präventiv –, falls die nötigen Einrichtungen zuhause vorhanden sind und die Art der Arbeit dies zulässt.

Stichwort Datenschutz: Ist Arbeiten mit privaten Informatikmitteln erlaubt?
Der Einsatz von privaten Informatikmitteln im Homeoffice ist gestattet. Die Anforderungen an die Informationssicherheit und den Datenschutz sind dabei zwingend einzuhalten. Besonders schützenswerten Personendaten oder geheime Daten des Arbeitgebers dürfen nicht auf privaten Informatikmittel gespeichert werden. Die Nutzung von privaten Informatikmitteln im Homeoffice wird nicht entschädigt.

Zugriff auf E-Mails
Mitarbeitende, deren Client der zentralen IT-Netzwerkinfrastruktur des Katholischen Konfessionsteils angeschlossen ist, können die Mailbearbeitung über Outlook Web Access vornehmen: https://mail.bistum-stgallen.ch.

Falls Mitarbeitende aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen nicht von zuhause aus arbeiten können, müssen die Mitarbeitenden Ferien beziehen?
Nein. Mitarbeitende müssen während einer Pandemie keine kurzfristig angeordneten Ferien beziehen (Ferienguthaben 2020).

 

Aufgrund der Schulschliessungen stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang den Eltern bezahlter Urlaub gewährt werden kann?
Das geltende Personalrecht sieht nur einen bezahlten Urlaub für die Organisation der Betreuung plötzlich erkrankter Kinder vor. Eine analoge Regelung für die Betreuung gesunder Kinder als Folge von Schulschliessungen besteht nicht. Die Vorgesetzten sind jedoch eingeladen, zusammen mit den betreffenden Mitarbeitenden eine dem Einzelfall gerecht werdende und kulante Lösung zu suchen, beispielsweise in Kombination mit der Vereinbarung von Homeoffice. Ausserdem liegt hier auch ein Anwendungsfall von Ziff. 2 (Arbeitszeitregelung) vor.

Arbeitsverhinderung wegen Pflege erkrankter Haushaltsangehöriger: Was ist die Regelung?
Es besteht ein Anspruch auf bezahlten Urlaub bis drei Tage je Ereignis, maximal aber 15 Tage pro Kalenderjahr, gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. d PersD bei plötzlicher Erkrankung eines Mitglieds des Haushaltes oder eines nahen Angehörigen, sofern es an der notwendigen Pflege fehlt.

Soll ich meine Kinder durch die Grosseltern betreuen lassen?
Ältere Personen gehören zur Risikogruppe, weshalb die Empfehlung lautet, dass keine Grosseltern Kinder betreuen. Falls Ihre Kinder erkrankt sind, rät der Administrationsrat davon ab, die sie durch die Grosseltern betreuen zu lassen. Müssen Sie Ihre erkrankten Kinder selbst betreuen, besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub während drei Tagen gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. d PersD.

Was mache ich, wenn meine Kindertagesstätte oder Krippe geschlossen wird?
Müssen Sie Ihre erkrankten Kinder selbst betreuen, besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub bis drei Tage je Ereignis, maximal aber 15 Tage pro Kalenderjahr, gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. d PersD. Eine analoge Regelung für die Betreuung gesunder Kinder als Folge von Schulschliessungen besteht nicht. Die Vorgesetzten sind jedoch eingeladen, zusammen mit den betreffenden Mitarbeitenden eine dem Einzelfall gerecht werdende und kulante Lösung zu suchen, beispielsweise in Kombination mit der Vereinbarung von Homeoffice. Ausserdem liegt hier auch ein Anwendungsfall von Ziff. 2 (Arbeitszeitregelung) vor.

 

Pflicht zur Leistung von Überstunden im Pandemiefall?
Art. 13 Abs. 2 Anhang 11 PersR: Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, Überstunden zu leisten, sofern das für die gute Erfüllung der Verwaltungsaufgaben erforderlich und für sie zumutbar ist.

Welche Grundsätze gelten bei rückläufiger Arbeitsbelastung als Folge der Coronavirus-Krise?
Kann die Soll-Arbeitszeit nicht erfüllt werden, müssen zuerst – soweit vorhanden – Überstunden abgebaut werden. Sind diese auf null, wird das Ferienguthaben aus den Vorjahren und sodann die Gleitzeit abgebaut. Wer beides vollumfänglich bezogen hat und keine Ersatzarbeit leisten kann, muss keine Minusstunden erfassen.
→ Ergänzt am 21. April 2020.

Sollen Vorgesetzte wegen der rückläufigen Arbeitsbelastung Ferien anordnen (Art. 28 Abs. 2 PersD)?
In Anbetracht des vorerst bis zum 27. April 2020 geltenden Lockdowns ist an «normale» Ferien wie üblich nicht zu denken; der Erholungszweck kann nicht immer erreicht werden. Die Vorgesetzten sind deshalb angehalten, einseitige Ferienanordnungen nur mit grösster Zurückhaltung auszusprechen.

Sind Ferien, die noch vor dem Ausbruch der Coronavirus-Krise vereinbart wurden, nun trotz des eingeschränkten Erholungszwecks zu beziehen?
In jenen Fällen, in denen der Erholungszweck der Ferien erfüllt werden kann, sollen bereits geplante und eingegebene Ferien bezogen werden. Dabei sind die betrieblichen Bedürfnisse ebenso zu berücksichtigen wie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Ferien sollen bezogen und nicht angehäuft werden). Es ist auf einen sinnvollen Bezug der Ferientage verteilt auf das ganze Jahr zu achten.
→ Ergänzt am 21. April 2020.

Können Mitarbeitende, die während laufender Krise ihre Ferien beziehen, im Nachhinein geltend machen, der Erholungszweck sei wegen der Einschränkungen im öffentlichen Leben nicht erfüllt worden?
Wer im aktuellen Umfeld Ferien bezieht, tut dies in eigener Verantwortung und kann später die Einrede des verunmöglichten Erholungszwecks nicht geltend machen. Anders wäre zu urteilen, wenn von Ferienunfähigkeit infolge Krankheit (durch ein Arztzeugnis bestätigt) auszugehen wäre.

 

Mit welchem Verhalten können Mitarbeitende am besten zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus beitragen?
Der persönliche Beitrag beginnt mit der Einhaltung der Hygieneempfehlungen, insbesondere mit dem regelmässigen und gründlichen Waschen der Hände mit Seife und der Einhaltung der Abstandsvorschriften. Die Hausdienste werden zudem für eine intensive und regelmässige Reinigung möglicher Übertragungsträger (z.B. Türen und Türklinken, Liftknöpfe, Eingänge, Tische) besorgt sein, nach Möglichkeit mit Desinfektionsmitteln.
→ Ergänzt am 21. April 2020.

Wie gehe ich vor, wenn ich krank werde und ein Verdacht auf das Coronavirus besteht?
Bleiben Sie bei grippalen Symptomen (Fieber, Husten, Kopf- und Gliederschmerzen) zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin. Bleiben Sie 24 Stunden, nachdem die Krankheitssymptome abgeklungen sind, zu Hause.

Wie schütze ich mich und andere Personen? 

  • Händeschütteln unterlassen.
  • Hände regelmässig und richtig waschen.
  • Niesen oder husten Sie in ein Taschentuch oder in Ihre Armbeuge. Entsorgen Sie das Taschentuch anschliessend in einem geschlossenen Eimer.
  • In Toiletten Papierhandtücher oder Lufttrockner verwenden.
  • Mit den Händen nicht ins Gesicht fassen.
  • Räume regelmässig lüften.

Abstand halten

  • Halten Sie Abstand zu Personen (mindestens 2 Meter). Vermeiden Sie engen Kontakt (weniger als 2 Meter Abstand während mehr als 15 Minuten).
  • Halten Sie Abstand zu Personen, die sich bekannterweise mit dem Coronavirus angesteckt haben.
  • Schützen Sie ältere Menschen durch genügend Abstand.
  • Gefährdet sind vor allem Personen ab 65 Jahren und Personen, die eine Vorerkrankung haben.
    Kinder sind keine Risikogruppe: Da sie das Virus übertragen können, sollen sie enge Kontakte mit Risikogruppen vermeiden.
  • Wer für Personen mit chronischer Erkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem einkaufen kann, soll ihnen dies anbieten.

Sollen wir in nächster Zeit auf das Händeschütteln verzichten?
Ja, man sollte es generell unterlassen, anderen Menschen die Hand zu geben, da sich viele Menschen beim Niesen die Hand vor den Mund halten.

Was bringen Desinfektionsmittel und Schutzmasken?
Das Wichtigste ist die regelmässige und gründliche Reinigung mit Wasser und Seife. Es muss nicht zusätzlich noch ein Desinfektionsmittel benutzt werden. Wenn Sie gesund sind und keinen Kontakt zu möglicherweise infizierten Personen haben, müssen Sie keine Schutzmaske tragen. Eine Schutzmaske ist sinnvoll für infizierte Personen und Personen, die solche Patientinnen und Patienten pflegen und betreuen.

Umgang mit Menschen mit Coronaviren-Verdacht?
Ein Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus besteht, wenn Sie:

  • enger Kontakt zu einem laborbestätigten Fall hatten
  • und grippale Symptome haben.

Bleiben Sie in diesem Fall zu Hause und vermeiden Sie Kontakt mit anderen Menschen. Benachrichtigen Sie umgehend Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten (in der Regel telefonisch). Gehen Sie nicht in eine Arztpraxis oder auf die Notfallstation, sondern kontaktieren Sie telefonischen Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt und weisen auf Ihren Verdacht hin. Im Zweifel können Sie sich auch bei der Hotline des Bundes (Telefon +41 58 463 00 00) melden.

 

Je näher und länger Personen beieinander sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung. Das neue Coronavirus wird hauptsächlich bei engem und längerem Kontakt übertragen, konkret bei weniger als zwei Metern Abstand während mehr als 15 Minuten. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Arbeitsgestaltung?
Es ist darauf zu achten, dass diesem Übertragungsrisiko bei der örtlichen und zeitlichen Arbeitsplatzgestaltung (einschliesslich Homeoffice) unbedingt Rechnung getragen wird, und zwar sowohl bei der individuellen Arbeitsplatzgestaltung als auch bei Arbeiten im Team. Das gilt namentlich für das Sitzungswesen. So ist stets zu prüfen, ob Sitzungen abgesagt oder mittels Video-/Telefonkonferenz z.B. via Skype, Zoom oder Microsoft Teams geführt werden können. Wenn physische Präsenz im Ausnahmefall unerlässlich ist, sind genügend grosse Sitzungszimmer zu wählen, damit die 2-Meter-Distanzregel eingehalten werden kann.
→ Ergänzt am 27. März 2020.

Wie schütze ich mich und andere?
Befolgen Sie die Hygienevorschriften (siehe detaillierte Antwort unter «Schutz und Hygiene: Wie schütze ich mich und andere Personen?»).

Wo wende ich mich hin, wenn ich weitere Fragen habe zum Umgang mit Kunden?
Fragen zu besonderen Vorkehrungen oder baulichen Massnahmen (z.B. Schutzscheiben aus Plexiglas am Schalter) Absprache mit direkten Vorgesetzten, anschliessend Koordination durch die Liegenschaftsverwaltung.

Erhalte ich Mundschutz?
Nein. Wenn Sie gesund sind und keinen Kontakt zu möglicherweise infizierten Personen haben, müssen Sie keine Schutzmaske tragen. Eine Schutzmaske ist sinnvoll für infizierte Personen und Personen, die solche Patientinnen und Patienten pflegen und betreuen.

Erhalte ich Desinfektionsmittel?
Prioritär müssen Desinfektionsmittel den Spitälern zur Verfügung gestellt werden. Sie können sich ebenso gut schützen, indem Sie Ihre Hände häufig und gründlich mit Seife waschen. Wenn möglich werden in den Eingängen der Stiftsgebäude Desinfektionsmittel bereitgestellt.
→ Ergänzt am 21. April 2020.

Gibt es Anweisungen für Postverteilung?
Der Postdienst der Kath. Administration im Stiftsbezirk wird eingeschränkt. Es wird nur noch eingehende Post einmal täglich verteilt. Jede Institution bringt die Post selber auf die Post oder ins Postbüro des Kantons und verteilt allfällige interne Post. Die mit der Postverteilung beauftragte Person soll sich regelmässig die Hände waschen oder desinfizieren.

 

Können Mitarbeitende, welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel meiden und deshalb das Privatauto verwenden, die entstehenden Kosten als Spesen geltend machen?
Die Kosten für die Fahrt zur Arbeit gehen zulasten des Arbeitnehmers. Bei Dienstfahrten ist hingegen eine der ausserordentlichen Situation angepasste Praxis durch die Vorgesetzten zu befürworten.

Fragen?

Für personalrechtliche Fragen wenden Sie sich an Ihre vorgesetzte Stelle oder per E-Mail an info@sg.kath.ch.

Downloads

Nachfolgend können die vorstehenden Informationen ausgedruckt oder als PDF heruntergeladen werden: